Bürgerbegehren - 12281 [ Zurück zur Übersicht ]

Bundesland:
Baden-Württemberg
Gemeinde:
Bretzfeld
Thema:
Gegen Erweiterung eines Bauernhofs (2)
Jahr:
2024
Themenbereich:
Wirtschaftsprojekte
Fragestellung:
Sind Sie für die Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses des Bebauungsplans "Siebeneicher Straße" vom 24.11.2022, bekannt gemacht am 02.12.2022, und damit gegen die Erweiterung der Hofstelle der Gebrüder Weibler im Außenbereich entlang der Siebeneicher Straße und des Siebeneicher Bächle?
Verfahrenstyp:
1. b (genauer:) Korrekturbegehren
aktueller Status:
Verfahren abgeschlossen
Datum Ratsbeschluss:
24.11.2022
Zustimmende Parteien:
keine Angabe
Datum - Ankündigung:
keine Angabe
Datum - Anzeige des Bürgerbegehrens:
keine Angabe
Datum - Start Unterschriftensammlung:
2024
Unterschriften gesamt:
keine Angabe
Unterschriften gültig:
keine Angabe
Wahlberechtigte d. letzten Kommunalwahl:
keine Angabe
Unterschriftenanteil in Prozent:
keine Angabe
Benötigtes Unterschriftenquorum:
keine Angabe
Datum - Einreichung Unterschriften:
2024
Datum - Beschluss zur Zulässigkeit:
2024
Zulässig:
Zulässig
Zulässigkeit vor Unterschriftensammlung überprüft:
Unbekannt
Reaktion auf Unzulässigkeit:
keine Angabe
Klage:
keine Angabe
Datum - Bürgerentscheid:
06.10.2024
Abstimmungsberechtigte:
10009
Zustimmungsquorum (Nötige Stimmen):
2002
Zustimmungsquorum in %:
20
Abstimmende:
3374
Prozentuale Beteiligung:
33,71
Gültige Stimmen:
3334
Ja Stimmen:
1526
Ja Stimmenanteil:
45,77
Nein Stimmen:
1808
Nein Stimmenanteil:
54,23
Gesamtergebnis:
BE unecht gescheitert
Hintergründe des Themas:
Am kommenden Sonntag, 6. Oktober, werden die Bretzfelder noch einmal zur Urne gebeten. Dieses Mal werden keine Gemeinde- oder Kreisräte gewählt. Es geht um das erste Bretzfelder Bürgerbegehren und die Frage, ob der Betrieb Weibler in Schwabbach-Siebeneich seine Hofstelle im gewünschten Ausmaß erweitern kann.
Thema - Pros & Cons:
keine Angabe
Weitere Entwicklung:
keine Angabe
Quellen:
https://www.stimme.de/hohenlohe/buergerbegehren-bretzfeld-abstimmung-hof-erweiterung-bau-weibler-entscheidung-art-4971408
Anmerkungen:
keine Angabe