Bürgerbegehren - 12058 [ Zurück zur Übersicht ]

Bundesland:
Sachsen
Gemeinde:
Neukieritzsch
Thema:
Gegen die Errichtung weiterer Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen
Jahr:
2023
Themenbereich:
Wirtschaftsprojekte
Fragestellung:
"Sind Sie dafür, dass auf dem Gemeindegebiet der Gemeinde Neukieritzsch nebst Ortsteilen zukünftig keine weiteren FF-PV-Anlagen geplant und errichtet werden, sofern dafür Landwirtschaftsflächen, Waldflächen sowie Grünland überbaut werden müssen?
Verfahrenstyp:
1. a (genauer:) Initiativbegehren
aktueller Status:
Verfahren abgeschlossen
Datum Ratsbeschluss:
keine Angabe
Zustimmende Parteien:
keine Angabe
Datum - Ankündigung:
keine Angabe
Datum - Anzeige des Bürgerbegehrens:
keine Angabe
Datum - Start Unterschriftensammlung:
keine Angabe
Unterschriften gesamt:
keine Angabe
Unterschriften gültig:
keine Angabe
Wahlberechtigte d. letzten Kommunalwahl:
5726
Unterschriftenanteil in Prozent:
keine Angabe
Benötigtes Unterschriftenquorum:
5
Datum - Einreichung Unterschriften:
14.07.2023
Datum - Beschluss zur Zulässigkeit:
19.12.2023
Zulässig:
Unzulässig
Zulässigkeit vor Unterschriftensammlung überprüft:
Unbekannt
Reaktion auf Unzulässigkeit:
keine Angabe
Klage:
keine Angabe
Datum - Bürgerentscheid:
keine Angabe
Abstimmungsberechtigte:
keine Angabe
Zustimmungsquorum (Nötige Stimmen):
keine Angabe
Zustimmungsquorum in %:
keine Angabe
Abstimmende:
keine Angabe
Prozentuale Beteiligung:
keine Angabe
Gültige Stimmen:
keine Angabe
Ja Stimmen:
keine Angabe
Ja Stimmenanteil:
keine Angabe
Nein Stimmen:
keine Angabe
Nein Stimmenanteil:
keine Angabe
Gesamtergebnis:
Unzulässig
Hintergründe des Themas:
Begründet wird der Antrag mit der Befürchtung der Wandlung des Ortsbildes von einem ländlichen Charakter zu einem Gewerbe-/Industriegebietscharakter durch die Errichtung von Freiflächenphotovoltaikanlagen (im Folgenden: PV-FFA oder FFA).
Thema - Pros & Cons:
keine Angabe
Weitere Entwicklung:
keine Angabe
Quellen:
keine Angabe
Anmerkungen:
Unzulässigkeitsgrund (aus offiziellem Dokument): Inhaltlich stellt sich der Gegenstand des Bürgerbegehrens jedoch als unzulässig dar, da es zu unbestimmt ist. Es stellt sich nicht als Planungsverzicht einer konkret bestehenden Planung, sondern als unzulässiger „Vorratsbeschluss“ über eine unbestimmte Anzahl künftiger Lebenssachverhalte dar (OVG Sachsen, Beschl. v. 30.05.2016 – 4 A 663/15, juris, Rn. 4-5). Des Weiteren ist das Begehren als uneindeutig hinsichtlich der daraus folgenden Maßnahmen oder dem daraus folgenden Unterlassen einzuordnen. Denn die Verhinderung der Errichtung weiterer Photovoltaik-Freiflächenanlagen würde gegebenenfalls auch die rechtswidrige Versagung des gemeindlichen Einvernehmens privilegierter Anlagen im Außenbereich nach §35 Abs. 1 Nr. 8b) oder Nr. 9 BauGB einschließen. Ein Verstoß gegen materielles Bauleitplanungsrecht kann jedoch nicht zulässiger Gegenstand eines Bürgerbegehrens sein. Daher ist das Bürgerbegehren als unzulässig abzulehnen. (FR. 22.1.24)